22.02.12

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Schulordnung

§ 1
Aufbau
A
. Die Ausbildung der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen erfolgt in Anlehnung
an den Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) in vier Stufen:
I. Grundstufe
Musikalische Früherziehung (2 Jahre) I Grundausbildung (1 Jahr)
Aufnahmealter: 4 - 7 Jahre
II Unterstufe
Instrumentaler Gruppen- und Einzelunterricht, ergänzt durch Ensemblespiel
Aufnahmealter: ca. 6 - 9 Jahre
III. Mittelstufe
Instrumentaler Gruppen- und Einzelunterricht, ergänzt durch Ensemblespiel,
Aufnahmealter: ca. 10 Jahre
IV. Oberstufe
Instrumentaler Gruppen- und Einzelunterricht, ergänzt durch Ensemblespiel.
studienvorbereitende Ausbildung (SV A) sowie andere musikalische Kurse
und Arbeitsgemeinschaften
Aufnahmealter: ca. 14 Jahre
Die Bezeichnung des Aufnahmealters soll einen Anhalt geben. Entscheidend für
die Aufnahme ist die Eignung. Die Gruppenstärke wird nach spezifischen
Erfordernissen des jeweiligen Instrumentalfaches von der Schulleitung in
Zusammenarbeit mit der entsprechenden Lehrkraft  festgesetzt.
                                                                                             
B. Erwachsene ab einem Alter von 21 Jahren können im Rahmen der Möglichkeiten
der Musikschule unterrichtet werden.

§ 2
Schuljahr und Ferien
(1) Das Musikschuljahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(2) Für die Musikschule gilt die Ferienordnung der allgemeinbildenden Schulen.
An gesetzlichen Feiertagen fällt der Unterricht ersatzlos aus.
§ 3
Aufnahme und Abmeldung
(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bestandteil des Antrages ist eine
Einzugsermächtigung für Unterrichtsentgelte und Mitgliedsbeiträge.
Über die Aufnahme entscheidet die Musikschulleitung.
(2) Aufnahme in die Musikalische Früherziehung und in den Grundkurs erfolgt zu
Beginn des Musikschuljahres.
Die Abmeldung Ist quartalsweise möglich. Sie muss schriftlich 4 Wochen vor
Quartalsende erfolgen.
(3) Die Aufnahme zum instrumentalen Einzel- und Gruppenunterricht erfolgt quartalsweise.
Abmeldungen sind nur zum 31.03 und 30.09 zulässig. Sie müssen schriftlich mit
einer Frist von 4 Wochen erfolgen.
(4) Mit der Aufnahme in die Musikschule erkennen die Schüler, Erziehungsberechtigten
und erwachsenen Teilnehmer die Entgeltordnung, Satzung und Schulordnung
in der jeweils gültigen Fassung an.


§ 4
Unterricht
(1) Der Unterricht für die einzelnen Stufen wird überwiegend montags bis freitags in
den Nachmittagstunden erteilt.
(2) Der Instrumentalunterricht wird als Einzel- und Gruppenunterricht erteilt. Es besteht
kein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtsform.
(3) Die Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Die Unterrichtszeiten werden von der Lehrkraft festgelegt.
(4) Beurlaubungen vom Unterricht können in Ausnahmefällen vom Schulleiter auf
Grund eines Antrages genehmigt werden. Sie befreien nicht von der Zahlung des
Entgelts für die Beurlaubungszeit.
(5) Bei Unterrichtsversäumnis und Krankheit der Schüler ist eine rechtzeitige Benachrichtigung
der Lehrkraft oder der Schulleitung erforderlich.
Versäumte Unterrichtsstunden werden nicht nachgeholt.
(6) Fällt der Unterricht mehr als zweimal in Folge durch Krankheit der Lehrkraft oder
andere wichtige schulische Gründe aus, so muss jede dritte und weitere ausgefallene
Stunde nachgeholt werden. Sollte aus schulischen Gründen die Nachholung
nicht möglich sein, wird das Unterrichtsentgelt für diese Stunden zurückerstattet.
(7) Schüler haben an den von der Schulleitung angesetzten Schulveranstaltungen
einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen teilzunehmen.
(8) Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben in den von
der Musikschule erteilten Fächern dürfen nur im Einvernehmen mit der Lehrkraft
erfolgen.

§ 5
Instrumente und Noten
Die Schüler benutzen möglichst eigene Instrumente und beschaffen sich das notwendige
Noten- und Unterrichtsmaterial nach Abstimmung mit der Instrumentallehrkraft.
Um einheitlichen Klang und saubere Stimmung innerhalb der Gruppen zu erreichen,
sollte der Kauf von Instrumenten vorher mit der Lehrkraft abgestimmt werden.
Die Musikschule kann im Rahmen ihrer Bestände Instrumente vermieten. Naheres
regelt der Leihvertrag und die Entgeltordnung. Ein Rechtsanspruch zur Überlassung
eines Instrumentes besteht nicht.

§ 6
Verhalten in der Schule
(1) Alle am Schulleben Beteiligten haben als Teil einer Schulgemeinschaft aufeinander
Rücksicht zu nehmen. Den Anweisungen des Schulleiters und der Lehrkraft
ist Folge zu leisten.
(2) Alle Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter
Schaden ist zu ersetzen und kann zum Ausschluss aus der Schule führen.

§ 7
Ausschluss aus der Schule
Die Schüler können nach vorangegangener Verwarnung vom Unterricht der Schule
ausgeschlossen werden, wenn sie
a) wiederholt den Unterricht ohne ausreichende Entschuldigung versäumt haben,
b) gegen die Bestimmungen der Schulordnung verstoßen haben,
c) den Unterrichtsanforderungen nicht entsprechen.
Ein Ausschluss von der Schule entbindet nicht von der Zahlung des Unterrichtsentgelts
für das laufende Quartal.

§ 8
Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt am 15.02.2006 in Kraft.


Entgeltordnung

Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule Pro Musica wird für
den Unterricht von Schülerinnen und Schülern bis zum 21. Lebensjahr ein Unterrichtsentgelt
gemäß nachfolgender Tabelle -auch für unterrichtsfreie Zeiten- erhoben.
Monatliche Entgelte
Kürzel Stunde Entgelt
MFE Früherziehung 45 min 18,00 €
MAG Grundunterricht 45 min 18,00 €
Instrumentaler Gruppenunterricht
G2/30 2 Schüler 30 min 28,00 €
G2/45 2 Schüler 45 min 35,50 €
G3/45 3 Schüler 45 min 28,00 €
G4/45 4 Schüler 45 min 22,50 €
G5/45 5 Schüler 45 min 20,00 €
G6/45 6 Schüler 45 min 18,00 €
Ensemble 45 min 5,00 €
Instrumentaler Einzelunterricht
E1/30 1 Schüler 30 min 43,00 €
E1/45 1 Schüler 45 min 58,00 €
Für Kinder und Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte keinen Wohnsitz in Lübbecke
haben, sowie für Erwachsene ab dem 21. Lebensjahr wird ein Zuschlag von
50 % erhoben.
Leihinstrumente können für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren zur Verfügung gestellt
werden. Bei Instrumenten mit einem Beschaffungspreis bis 500 € beträgt die
monatliche Miete 5,00 €, bei einem Beschaffungspreis über 500 € monatlich 7,50 €.
Einzelheiten regelt der Leihvertrag.
Unterrichtsentgelte und Instrumentenmieten werden jeweils zum 1. März, 1. Juni,
1. September und 1. Dezember per Lastschrift für das laufende Quartal eingezogen.
Die bei einer eventuellen Rückbelastung entstehenden Kosten werden in Rechnung
gestellt.
Werden von einer Familie zwei oder mehr Kinder oder ein Kind mit mehreren Unterrichtsfächern
angemeldet, wird eine Ermäßigung von 10 % auf das gesamte Unterrichtsentgelt
gewährt. Das Entgelt für Ensemble ist davon ausgeschlossen.
 

 

 

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Stand: 29.09.11